Wo wird das Sonderkündigungsrecht geregelt?

Das Sonderkündigungsrecht ist in der Satzung unter §9 Abs. 2 verankert.

Dort heißt es: „Wenn Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung feststellen, dass das erste Projekt der Genossenschaft, der Kauf des Berliner Stromnetzes oder nennenswerter Teile davon, nicht zustande kommt, dann können die Mitglieder einmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Der Vorstand muss die Mitglieder über diese Entscheidung in Textform benachrichtigen, in dieser Benachrichtigung ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Dieses einmalige Kündigungsrecht steht den Mitgliedern befristet für einen Zeitraum von drei Monaten zu. Die Frist beginnt ab dem Erhalt der Benachrichtigung zu laufen.“