Sonderkündigungsrecht

Informationen für Mitglieder der BürgerEnergie Berlin im Rahmen des Sonderkündigungsrechts.



Die Satzung der BürgerEnergie Berlin sieht ein Sonderkündigungsrecht für Mitglieder der Genossenschaft vor. Diese Seite fasst alle Informationen rund um dieses Sonderkündigungsrecht zusammen.




Der neue schwarz-rote Senat sieht in seinem Koalitionsvertrag nicht vor, die Empfehlung der Enquete-Kommission „Neue Energie für Berlin“ umzusetzen. Diese hat eine Beteiligung von Bürger*innen am Stromnetz empfohlen. Aufsichtsrat und Vorstand haben deshalb festgestellt, dass in den kommenden 3 Jahren keine wirtschaftliche Beteiligung unserer Genossenschaft zu erwarten ist.
Bis dato war die Genossenschaft entweder Bieterin im Konzessionsverfahren oder unser Ziel der Beteiligung fand sich in den jeweiligen Vereinbarungen der letzten Koalitionen wieder. Das ist nun anders und deshalb wollen wir mit dem Sonderkündigungsrecht das Versprechen unserer Satzung an die Mitglieder einlösen, sich ggf. schneller aus der Genossenschaft zurückziehen zu können.

Nein. Wir halten es derzeit für noch wichtiger, unseren Anspruch von Teilhabe und Mitbestimmung der Bürger*innen an der Energiewende einzufordern. Einerseits, weil mit dem Engagement des Landes Berlin auch auf das Fernwärme- und Gasnetz Einfluss zu nehmen, eine sektorübergreifende Planungsperspektive entsteht. Wir halten es für unerlässlich, Bürger*innen auf dieser strategischen Ebene eine Stimme zu geben. Und andererseits, weil die enorme Geschwindigkeit, in der die Transformation auf eine regenerative Versorgung vorzunehmen ist, das Einbeziehen aller relevanten Akteure erfordert – damit gerade auch die der Bürger*innen.

Wir brauchen weiterhin möglichst alle unsere Mitglieder.

Wir wollen unsere Aktivitäten für Klimaschutzmaßnahmen in Berlin verstärken. Unsere Erfahrungen im Bereich Photovoltaik-Mieterstrom und dem gemeinschaftlichen Selbstbau sind dafür die Basis. Dazu gehört aber auch, dass wir langfristig, sicher und planvoll mehr Genossenschaftskapital als bisher investieren wollen.

Wir sind derzeit in einer sehr entscheidenden Phase Klimaschutz umzusetzen. Die Klimaziele des Landes werden dem Anspruch des Pariser Klimaabkommens nicht gerecht. Der Volksentscheid „Berlin 2030“ hatte nicht genug Zuspruch dies zu korrigieren und der aktuelle Senat lässt leider konkrete Maßnahmen vermissen.
Es ist deshalb umso wichtiger, dass wir als engagierte Gemeinschaft vorangehen!

Das Sonderkündigungsrecht ist in der Satzung unter §9 Abs. 2 verankert.

Dort heißt es: „Wenn Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung feststellen, dass das erste Projekt der Genossenschaft, der Kauf des Berliner Stromnetzes oder nennenswerter Teile davon, nicht zustande kommt, dann können die Mitglieder einmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Der Vorstand muss die Mitglieder über diese Entscheidung in Textform benachrichtigen, in dieser Benachrichtigung ist auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Dieses einmalige Kündigungsrecht steht den Mitgliedern befristet für einen Zeitraum von drei Monaten zu. Die Frist beginnt ab dem Erhalt der Benachrichtigung zu laufen.“

Wenn du das Sonderkündigungsrecht nutzen möchtest, hast du 3 Monate ab Eingang der Benachrichtigung Zeit, schriftlich per Post die Mitgliedschaft in der BürgerEnergie Berlin zu kündigen. Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens in der BürgerEnergie Berlin gilt die Frist des Sonderkündigungsrechts von sechs Monaten zum Jahresende.
Geht beispielsweise die Kündigung im August 2023 bei uns ein, wird die Kündigung zum 31.12.2024 wirksam.

Abseits des Sonderkündigungsrechts können Mitglieder ordentlich kündigen mit einer Frist von 3 Jahren zum Ende des Geschäftsjahres gemäß §9 Abs. 1 der Satzung.

Die Kündigung muss uns per Post im Original inkl. Unterschrift zugehen. Ein digitales Dokument oder eine E-Mail ist leider nicht ausreichend. Bitte vermerke zusätzlich einen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht sowie deine Anschrift auf der Kündigung. Das erleichtert uns die Bearbeitung.

Unsere Adresse ist:
BürgerEnergie Berlin eG
Oberlandstr. 26-35
12099 Berlin

Nein, das Sonderkündigungsrecht wird einmalig eingeräumt. Es werden alle Mitglieder zeitgleich, in der Regel per E-Mail, benachrichtigt.

Die Auszahlung ist abhängig vom Jahresergebnis des Geschäftsjahres, zu dessen Ende die Kündigung wirksam wird, und dem Datum, an welchem die Generalversammlung den Jahresabschluss feststellt. Im Anschluss an den Verwendungsbeschluss des Jahresüberschusses oder –fehlbetrages durch die Generalversammlung erfolgt die Auszahlung.

Im Normalfall finden Generalversammlungen vor dem 30.06. eines Jahres statt, so dass die Auszahlung gekündigter Anteile bis 30.06. erfolgen kann.
Wird die Kündigung beispielsweise zum 31.12.2024 wirksam, würde die Auszahlung mit pünktlich durchgeführter Generalversammlung bis zum 30.06.2025 erfolgen.




Wir stehen gern für telefonische Rückfragen zur Verfügung. Bitte kontaktiere uns vorzugsweise von:
Dienstag bis Donnerstag,
jeweils zwischen 10 Uhr und 15 Uhr.
Tel.-Nr.: 030/ 577 036 390

Sollten wir nicht gleich erreichbar sein, sprich uns gern auf den Anrufbeantworter und hinterlass eine Rückrufnummer. Wir rufen zurück!

Anfragen per E-Mail sende bitte an: info[at]buerger-energie-berlin.de